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LBT - Lebensmittel und Biotechnologie • Thema anzeigen - Mindestmietdauer im Mietvertrag – welche Vor- und Nachteile?
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 Betreff des Beitrags: Mindestmietdauer im Mietvertrag – welche Vor- und Nachteile?
 Beitrag Verfasst: 08.08.2025, 13:51 
Versuchskaninchen
Versuchskaninchen

Registriert: 17.05.2025, 17:40
Beiträge: 26
Servus Leute,
ich habe in letzter Zeit häufiger von Mietverträgen gelesen, die eine sogenannte Mindestmietdauer enthalten. Dabei handelt es sich wohl um eine Klausel, die festlegt, dass weder Mieter noch Vermieter innerhalb eines bestimmten Zeitraums kündigen können. Das klingt auf den ersten Blick nachvollziehbar, wirft für mich aber auch einige Fragen auf.

Mich interessiert, wie lange eine solche Mindestmietdauer in der Praxis üblicherweise angesetzt wird und welche rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind. Außerdem frage ich mich, ob diese Regelung nur dem Vermieter nutzt oder ob es auch Vorteile für Mieter geben kann. Beispielsweise könnte man so ja länger Planungssicherheit haben, falls man sich ohnehin für einen bestimmten Zeitraum an einem Ort aufhalten möchte.

Ein weiterer Punkt, der mich beschäftigt, sind mögliche Ausnahmen: Unter welchen Umständen kann ein Mieter trotz einer vereinbarten Mindestmietdauer vorzeitig aus dem Vertrag herauskommen? Und wie sieht es umgekehrt für den Vermieter aus – kann dieser ebenfalls vorzeitig kündigen?

Ich würde auch gerne wissen, ob es bei einer solchen Vereinbarung besondere Fallstricke gibt, auf die man vor Vertragsabschluss achten sollte. Gerade wenn es um lange Laufzeiten geht, könnte ja einiges passieren, womit man nicht rechnet.

Hat hier jemand Erfahrungen mit Mietverträgen, die eine Mindestmietdauer enthalten? Wie wirkt sich das in der Praxis aus – positiv oder eher nachteilig für den Mieter?


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 Betreff des Beitrags: Re: Mindestmietdauer im Mietvertrag – welche Vor- und Nachteile?
 Beitrag Verfasst: 08.08.2025, 14:42 
Versuchskaninchen
Versuchskaninchen

Registriert: 17.05.2025, 17:43
Beiträge: 27
Eine Mindestmietdauer ist in Deutschland tatsächlich ein verbreitetes Instrument, das – korrekt formuliert – sowohl für Mieter als auch Vermieter Vorteile haben kann. Sie sorgt in erster Linie für Planungssicherheit, da beide Parteien sich für einen bestimmten Zeitraum vertraglich binden und damit der Mietvertrag in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden kann.

Üblich sind Laufzeiten zwischen 12 und 48 Monaten. Wichtig ist: Laut Gesetz darf die Klausel maximal vier Jahre umfassen – alles darüber hinaus wäre unwirksam, und der Vertrag würde dann als unbefristet gelten. Für Mieter kann eine solche Regelung interessant sein, wenn sie für einen festgelegten Zeitraum, etwa aus beruflichen Gründen, in einer Stadt bleiben möchten und sich keine Sorgen um eine vorzeitige Kündigung machen wollen.

Trotz der Bindung gibt es laut https://www.dahlercompany.com/de/immobi ... tmietdauer gesetzliche Ausnahmen, in denen eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Beispiele sind erhebliche Mängel an der Wohnung, ein unvorhersehbarer Arbeitsplatzwechsel mit unzumutbarer Pendelstrecke oder ein nicht absehbarer Familienzuwachs. In solchen Fällen kann unter Berufung auf § 242 BGB gekündigt werden, meist unter der Bedingung, einen geeigneten Nachmieter zu stellen.


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